Vom 12. November 1918.
An das deutsche Volk!
Die aus der Revolution hervorgegangene Regierung, deren politische Leitung rein sozialistisch ist, setzt sich die Aufgabe, das sozialistische Programm zu verwirklichen. Sie verkündet schon jetzt mit Gesetzeskraft folgendes:
Der Belagerungszustand
wird aufgehoben.
Das Vereins- und
Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht
für Beamte und Staatsarbeiter.
Eine Zensur findet nicht statt.
Die Theaterzensur wird aufgehoben.
Meinungsäußerung
in Wort und Schrift ist frei.
Die Freiheit der Religionsausübung
wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung
gezwungen werden.
Für alle politischen Straftaten wird Amnestie
gewährt. Die wegen solcher Straftaten anhängigen Verfahren werden
niedergeschlagen.
Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst
wird aufgehoben, mit Ausnahme der sich auf die Schlichtung von Streitigkeiten
beziehenden Bestimmungen.
Die Gesindeordnungen
werden außer Kraft gesetzt, ebenso die Ausnahmegesetze gegen die
Landarbeiter.
Die bei Beginn des Krieges aufgehobenen Arbeiterschutzbestimmungen
werden hiermit wieder in Kraft gesetzt.
Weitere sozialpolitische Verordnungen werden binnen kurzem veröffentlicht
werden. Spätestens zum 1. Januar 1919 wird der achtstündige
Maximalarbeitstag in Kraft treten. Die Regierung wird alles tun, um für
ausreichende Arbeitsgelegenheiten zu sorgen. Eine Verordnung über
die Unterstützung von Erwerbslosen
ist fertiggestellt. Sie verteilt die Lasten auf Reich, Staat und Gemeinde.
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wird die Versicherungspflicht über die bisherige Grenze von 2500 Mark ausgedehnt werden.
Die Wohnungsnot wird durch Bereitstellung von Wohnungen bekämpft werden.
Auf die Sicherung einer geregelten Volksernährung wird hingearbeitet werden.
Die Regierung wird die geordnete Produktion aufrechterhalten, das Eigentum gegen Eingriffe Privater sowie die Freiheit und Sicherheit der Person schützen.
Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des porportionalen Wahlsystem für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.
Auch für die Konstituierende Versammlung, über die nähere Bestimmung noch erfolgen wird, gilt dieses Wahlrecht.
Berlin, den 12. November 1918.
Ebert
Haase
Scheidemann
Landsberg
Dittmann
Barth
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1918.