


Der
Prozess
Am 8. August 1945 beschlossen die alliierten Sieger des Zweiten Weltkrieges
in London ein "Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der
Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse" und ein "Statut
für den Internationalen Militärgerichtshof".
Dieses Statut wurde von 23 weiteren Staaten unterzeichnet.
Es war die rechtliche Grundlage zur Durchführung des Prozesses vor
dem "Internationalen Militärgerichtshof" in Nürnberg,
der am 20. November 1945 begann, bis zum 1. Oktober 1946 dauerte
und heute auch als Nürnberger
Prozess bekannt ist.
Für das Gericht wurden Richter
aus allen vier alliierten Siegermächten,
aus Frankreich, Großbritannien, der Sowjetunion und den USA, benannt.
Zudem stellten diese jeweils auch die Ankläger. Den Beschuldigten
standen Anwälte zur Seite.
Als Angeklagte mussten sich
22 Hauptkriegsverbrecher vor dem Militärgerichtshof
verantworten. Gegen einen, den Leiter der Parteikanzlei der NSDAP, MARTIN
BORMANN, wurde in Abwesenheit verhandelt. Angeklagt waren zum Beispiel
Reichsmarschall HERMANN GÖRING, Außenminister JOACHIM VON RIBBENTROP,
WILHELM KEITEL, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW), ERNST
KALTENBRUNNER, der Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes
(SD), HANS FRANK, Generalgouverneur für das eroberte Polen, und WILHELM
FRICK, als Innenminister verantwortlich für ins Reich verschleppte
Fremdarbeiter aus vielen europäischen Ländern.
Es waren also die führenden Vertreter
der verschiedenen, am nationalsozialistischen Schreckensregime
beteiligten Organisationen angeklagt. Daneben waren verschiedene nationalsozialistische
Organisationen selbst als verbrecherisch
angeklagt, wie zum Beispiel die SS. Nicht auf der Anklagebank saßen
einige der hochrangigsten Vertreter des nationalsozialistischen Deutschland,
u. a. HITLER, HIMMLER oder GOEBBELS.
Sie hatten sich ihrer Verantwortung kurz vor oder nach Ende des Krieges
durch Selbstmord entzogen.
Die niedrige Anzahl der Angeklagten war dadurch begründet, dass
die Alliierten diesen ersten strafrechtlichen Prozess gegen nationalsozialistische
Täter nicht zu sehr in die Länge ziehen wollten; war doch der
internationale Ruf nach Sühne für die Verbrechen des Nationalsozialismus
kurz nach dem Krieg verständlicherweise noch sehr stark.
Verhandlung und Urteile
Es gab drei hauptsächliche Anklagepunkte
mit jeweils mehreren Unterpunkten:
Die Gerichtsverhandlung fand in insgesamt 403 öffentlichen Sitzungen statt. Dabei wurden eine große Anzahl von Dokumenten staatlicher und anderer Institutionen des NS-Regimes vorgelegt, die die Planung und Durchführung der Verbrechen dokumentierten. Außerdem wurden die Aussagen Hunderter Zeugen gehört.
Dabei kam erstmals das ganze Ausmaß der Grausamkeiten, aber auch die kühle und bürokratische Art der Planung und Durchführung der nationalsozialistischen Untaten ans Licht der Öffentlichkeit. Der spätere Bundeskanzler WILLY BRANDT, der den Prozess als Journalist verfolgte, berichtete später:
"Ich schrieb unermüdlich, aber mehr als einmal war ich nahe daran, zu berichten wie jener amerikanische Kollege, der nach Hause telegraphierte: 'Ich kann nicht mehr, habe keine Worte mehr.'"Die Urteile wurden am 30. September und am 1. Oktober 1946 verkündet. Zwölf Angeklagte wurden zum Tode verurteilt, darunter GÖRING, der allerdings der Vollstreckung durch Selbstmord entging. Daneben wurden auch alle anderen oben genannten Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt.
Das Korps der politischen Leiter
der NSDAP, die SS, die Gestapo (Geheime Staatspolizei) und der Sicherheitsdienst
(SD) wurden zu "verbrecherischen Organisationen"
erklärt. Anders als von den Vertretern der Anklage gefordert, sollten
die Mitglieder dieser Organisationen
jedoch nicht automatisch, sondern nur im Falle nachweislicher
persönlicher Schuld strafrechtlich verfolgt werden.
Bestrafung und Sühne
Der Grund dieses Prozesses waren NS-Verbrechen
im Sinne der oben gekennzeichneten Anklagepunkte. Solche
Verbrechen waren schon während des Krieges, wenn auch häufig
nicht in ihrem ganzen Ausmaß, bekannt geworden. Viele der Betroffenen
und Nichtbetroffenen wollten diese Untaten durch Bestrafung gesühnt wissen. Daher beschlossen die Alliierten schon frühzeitig
Maßnahmen zu diesem Zweck. Am 30. Oktober 1943 etwa erklärten
die Außenminister in Moskau ihren Willen, die "Hauptverbrecher,
deren Verbrechen nicht an einem geografisch bestimmten Ort begangen wurden"
strafrechtlich zu belangen. Mit dieser Formulierung sollte sichergestellt
werden, dass auch die politisch Verantwortlichen, denen keine persönlich
ausgeführte Straftat nachgewiesen werden konnte, vor Gericht gestellt
werden konnten.
Öffentliche Reaktion auf den Prozess
Die Reaktionen in der deutschen Öffentlichkeit
waren zwiespältig. Insgesamt war
das Leben der meisten Menschen durch alltägliche Sorgen ums Überleben
im vom Krieg zerstörten Deutschland bestimmt. Viele wurden dennoch
durch die Berichterstattung über den Prozess erstmals mit dem ganzen
Ausmaß der Verbrechen konfrontiert. Dabei reichte die Reaktion von
Scham bis Abwehr. Die öffentliche Auseinandersetzung oder gar eine
Debatte über die Verbrechen der jüngsten Vergangenheit fand
nur vereinzelt statt.
Häufig wurden aber später
Zweifel an der Gerechtigkeit
dieses Prozesses wach. So wurde nicht selten unterstellt, dass er ein
Tribunal der Sieger gewesen sei, dass
die Sieger also willkürlich über die schutz- und wehrlosen Besiegten
gerichtet hätten.
Verbunden mit diesem Vorwurf waren auch Zweifel an der Unabhängigkeit
des Gerichts, da es unter politischem oder öffentlichem Sühnedruck
gestanden hätte. Dazu bemerkte ein amerikanischer Historiker, der
ein in manchen Passagen sehr kritisches Buch über den Nürnberger
Prozess geschrieben hatte:
"Wenn es einen Druck auf das Gericht gab, so lag er in dieser Situation nicht in der Einwirkung einer organisierten Gruppe ... Der Druck, der auf das Gericht ausgeübt wurde, kam aus den Vergasungsöfen, von den Massenschlachthäusern, von den Millionen, die Eltern, Familie, Heim verloren hatten."
Vor diesem Hintergrund, merkte
er weiter an, habe das Gericht gerade eine erstaunliche Unabhängigkeit
bewiesen und die Verhandlung nach rechtsstaatlichen Maßstäben
durchgeführt.
Es gab und gibt noch weitere Einwände,
die u. a. nicht berücksichtigen, dass das Militärtribunal
auch juristisches Neuland betreten
musste. Es erweiterte erstmals das internationale Völkerrecht,
das die Gesamtheit der Rechtsnormen zur Regelung der internationalen Beziehungen
beschreibt, zu einem Völkerstrafrecht, durch das auch die Normen für die Bestrafung von Verstößen
gegen das Völkerrecht festgelegt wurden. Damit verbunden ist die
bis heute politisch umstrittene Einrichtung eines Internationalen
Strafgerichtshofes zur Verhandlung solcher Straftaten.
Folgeprozesse – strafrechtliche Verfolgung nationalsozialistischer Täter
Nach dem ersten großen Prozess gab es eine Reihe von Folgeprozessen. Die Besatzungsmächte hatten im Dezember 1945 im Alliierten Kontrollrat
gemeinsam ein Gesetz beschlossen, dass die "Bestrafung von Personen,
die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die
Menschlichkeit schuldig machten" ermöglichte.
Diese Prozesse wurden allerdings nur noch von den Besatzungsmächten
in ihren Besatzungszonen durchgeführt. So wurde zum Beispiel
gegen Militärs, KZ-Ärzte, Juristen, aber auch gegen führende
Industrielle und Kriegsgewinnler, wie FRIEDRICH FLICK oder ALFRED
KRUPP, verhandelt. Auch im Ausland gab es Prozesse gegen NS-Verbrecher,
z. B. in Polen, das besonders unter der nationalsozialistischen
Herrschaft gelitten hatte.