
Anhand der Geschichte des Völkerrechts lässt sich sehr plastisch die weltgeschichtliche Entwicklung darstellen, da die Veränderungen in einem Teil der Welt naturgemäß auf das Völkerrecht im Gesamten, was ja ein internationales Recht ist, Einfluss hatten und haben. Das Völkerrecht umfasst das Völkervertragsrecht, das auch Völkergewohnheitsrecht genannt wird, das Friedensvölkerrecht und das Kriegsrecht.
Definition Völkerrecht:
Heute verstehen wir unter Völkerrecht die Summe
aller Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zum geordneten Zusammenleben
der Menschen der Erde notwendig sind. Diese Normen dürfen nicht schon im
innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sein. Dabei
sind Staaten souverän, die in ihren Beziehungen zu anderen Staaten keinem
fremden Willen und keiner anderen Rechtsordnung als dem Völkerrecht unterworfen
sind.
Bedingungen für das Wirken
des Völkerrechts
Hier zeigt sich schon, dass das Völkerrecht
nur unter bestimmten Voraussetzungen
funktionieren kann. Zunächst benötigt man eine Vielzahl von Staaten,
die sich gleichberechtigt gegenüberstehen. Zwischen ihnen muss ein gewisser
gegenseitiger Verkehr und Austausch bestehen (ansonsten bedürfen sie keiner
inter-zwischen-nationalen Regelungen). Letztlich müssen diese souveränen
Staaten eine Übereinstimmung bei allgemeinen Rechtsgrundsätzen haben.
Liegt diese allgemeine Übereinstimmung nicht vor, wird sich ein Staat auch
nicht an die Vorschriften des Völkerrechts halten, da sie ja seinem Rechtsempfinden
und vor allem seiner internen Rechtspraxis zuwider laufen würden.
Historische
Entwicklung des Völkerrechts
Die Anfänge des so verstandenen
Völkerrechts reichen bis in die Antike
zurück. Im klassischen Griechenland fühlten
sich die Stadtstaaten untereinander verwandt, gleichsam als befreundet. Allerdings
bestand auch hier die Frage, welches Recht untereinander gelten soll. Die Beziehungen
der Griechen nach außen, z. B. zum Perserreich fanden auf gleichberechtigter
Ebene statt.
In dieser Zeit wurden Rechtseinrichtungen entwickelt, die heute
dem Vertragsvölkerrecht, Fremdenrecht und dem Recht der internationalen Organisationen
entsprechen würden (z. B. gemeinsame Streitmacht der griechischen Stadtstaaten
zum Schutz des Heiligtums von Delphi).
Zu Zeiten des Römischen Reiches
fanden sich völkerrechtliche Bestimmungen in den ius
fetiale. Die fetiales waren eine Priesterkaste.
Sie entschied darüber, ob ein Krieg gerecht ist. Sie waren für die förmliche
Kriegserklärung zuständig, ebenso wie für den Friedensschluss und
das Gesandtschaftswesen.
Das Römische Reich hatte wenige Beziehungen
auf der Grundlage des Völkerrechts, da es nur wenige souveräne Staaten
neben dem Römischen Reich gab, mit denen dieses in Beziehungen stand. Vielmehr
wurde ein Recht für die Verhältnisse von Römern zu Nichtrömern
sowie von Nichtrömern untereinander entwickelt. Dieses Recht war weit weniger
formstreng als das römische Recht (ius civile). Vielmehr enthielt es Grundsätze,
die nach damaliger Überzeugung allen Menschen gemeinsam seien. Man nannte
dieses Recht ius gentium, das in seiner
Übersetzung als Völkerrecht seit
Beginn der Neuzeit als Bezeichnung des Rechts zwischen souveränen Staaten
verwendet wird.
Nach dem Zerfall des Römischen Reiches hatte das Völkerrecht
eine breitere Grundlage gefunden, denn nunmehr gab es viele souveräne
Staaten. Hierbei war es unerheblich, dass der Kaiser des Heiligen Römischen
Reiches deutscher Nation die Oberhoheit beanspruchte, da z. B. bereits die
Könige von Frankreich und England diesen Anspruch nur noch als leere Floskel
ansahen.
Durch die Zeit der Kreuzzüge (1095-1291) beschäftigte sich das Völkerrecht mit einem wesentlichen Gebiet - dem Kriegsvölkerrecht. Es galt zu klären, ob und wie Beziehungen zwischen beiden Lagern möglich sind, Waffenstillstands- und Friedensverträge zu schließen sind. Ein weiterer Denkansatz war die Frage, ob die europäische Christengemeinschaft eine moralische Berechtigung zum Heiligen Krieg haben konnte. THOMAS VON AQUINO entwickelte die Lehre vom gerechten Krieg, wonach eine Verteidigung gegenüber einem militärischen Angriff oder eine Verteidigung von Rechten jedenfalls einen Krieg rechtfertigen können. Diese Lehre entwickelte er anhand der Erörterung von Einzelfällen, womit ihm der Schritt von moralphilosophischen Erwägungen hin zur Diskussion völkerrechtlicher Probleme gelungen ist.
Der
Westfälische Frieden - Grundlage für völkerrechtliche Regelungen
In der darauffolgenden Zeit wurde der Kaiser geschwächt, und einzelne Stadtstaaten
erstarkten. Im Westfälischen
Frieden wurde der großen Zahl der Reichsstände die Befugnis erteilt,
mit Mächten außerhalb des Reiches zu kontrahieren, d. h. in Beziehung
zu treten, Verträge zu schließen oder sich zu bekämpfen.
Gleichzeitig konnte auch der Kaiser im Namen
des Reiches nach außen treten. Der Papst war nicht mehr die von allen anerkannte Autorität des christlichen Abendlandes.
Es entfiel seine Rolle als Rechtssetzer für die politischen Machthaber, wie
auch seine Rolle als Landverteiler und Streitschlichter. Der Westfälische
Frieden gab den Fürsten eine diplomatische
Handlungsfreiheit in die Hände, wodurch sich ihnen ein weites Feld für
die Gründung und Änderung von Allianzen und Koalitionen bot. Dies wird
als erster Schritt gewertet in die heute noch international gepflegte Praxis von Vertragsschlüssen und Bündnisvereinbarungen durch souveräne Staaten miteinander.
Die Christen führten untereinander
Krieg um den richtigen Glauben, wobei auf jeder Seite behauptet wurde, einen gerechten
Krieg zu führen. Dies hat die Idee des gerechten Krieges diskreditiert. Es
wurde nunmehr ein Gleichgewicht von sich gegenseitig kontrollierenden Koalitionen
wertneutral betrachtet, aber vor allem wurde dieses Gleichgewicht
der Kräfte als verlässliche Friedensgarantie eingeschätzt (Friede
von Utrecht 1713).
Diese Gleichgewichtspolitik trug zu einer relativ langen Friedensphase in Europa bei. Zwar wurden auch zwischen
dem 17. und 20. Jahrhundert viele Kriege geführt, aber sie führten die
einzelnen Kriegsparteien nicht an den Rand der staatlichen Existenz. Die Ansicht
des wertneutralen Charakters eines Krieges wurde aus diesem Grund weiter vertreten.
Die Zusammenarbeit der Großmächte Frankreich, Großbritannien,
Italien, Österreich usw. wirkte sich dabei in besonderem Maße friedenserhaltend
aus.
Völkerrecht nach den
Weltkriegen
Die wertneutrale Sicht auf den Krieg wurde nach Beendigung
des Ersten Weltkriegs nicht mehr
aufrecht erhalten. Die Öffentlichkeit verlangte danach, künftige Konflikte
mit friedlichen Mitteln auszutragen. Dies führte zur Gründung des Völkerbundes. Als internationale Organisation zur Wahrung des Friedens vertrat der Völkerbund
nunmehr die Ansicht, dass nur ein Krieg in Verteidigung gegen einen bereits begonnenen
militärischen Angriff ein gerechter Krieg sein kann. Die übrigen Mitglieder
des Völkerbundes verpflichteten sich wegen des Grundsatzes der kollektiven
Sicherheit (der als Abschreckung für mögliche Angreifer diente) dem
Opfer eines Friedensbruchs beizustehen, als ob der Angreifer einen jeden von ihnen
auch angegriffen hätte. Allerdings blieb jeder Staat für sich berechtigt
zu entscheiden, ob ein Friedensbruch vorliegt.
Darüber hinaus hatte der Völkerbundpakt vorgesehen, dass beispielsweise
deutsche Kolonien, deren Bevölkerungen
noch nicht im Stande waren sich unter "...den Bedingungen der heutigen Welt"
selbst zu führen, nicht als Kolonie, sondern als Mandat des Völkerbunds
verwaltet werden sollte. Dadurch wurde der Grundstein für den Gedanken der Selbstbestimmung in den ehemaligen
Kolonien gelegt.
Letztlich
konnte der Völkerbund aber auch nicht den Ausbruch des Zweiten
Weltkriegs verhindern, was unter anderem daran lag, dass die 1919 festgelegten
europäischen Grenzen der nationalen Souveränität unzureichend Rechnung
trugen. Die Spannungen wurden durch die schwere Wirtschaftskrise und das Scheitern von Abrüstungsgesprächen erhöht. Hier zeigte sich ein großes Dilemma
des Völkerrechts:
Wenn ein Staat
die getroffenen, als rechtlich bindend anerkannten völkerrechtlichen Regeln
verletzt, indem er einen Krieg beginnt, können die Mittel des Rechts dies
nicht verhindern oder beenden. Vielmehr wird es zu Verteidigungshandlungen kommen, also unter Umständen zu einer Ausweitung des Kriegs. Allerdings sollte
auch nicht übersehen werden, dass der Völkerbund sicherlich auch lange
aufgrund seiner Regelungen als Abschreckung für Friedensstörer galt.
Die Vereinten Nationen
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde
mit der Schaffung der UNO eine
Weltorganisation gegründet, deren Grundlage auf dem Gewaltanwendungsverbot
beruht. Dieses soll wiederum durch das Prinzip der kollektiven Sicherheit (vgl.
schon beim Völkerbund) erzwungen werden. Neu ist die Einrichtung des Sicherheitsrates,
der nur einstimmig über die Frage eines Verteidigungsfalles entscheiden kann.
Aufgrund
dessen, dass es in der heutigen Zeit eine Vielzahl von souveränen Staaten
gibt, die untereinander Handel treiben, Kultur austauschen und vieles mehr, gibt
es heute bereits eine unüberschaubare Anzahl internationaler Organisationen,
Verträge und internationaler öffentlicher Einrichtungen (z. B.
OSZE, EU, EFTA, OPEC).
Bei alledem wie sich das Völkerrecht entwickelt
hat, bleibt auch heute noch festzustellen, dass die Bindung
der Staaten ans Völkerrecht nicht so stark ist wie ans innerstaatliche
Recht. Dies wird mit dem Fehlen einer höheren Instanz und von Sanktionsnormen
begründet. Das ist sicherlich ein Aspekt, der aber vom Grundsatz der kollektiven
Sicherheit, würde er konsequent umgesetzt werden, weithin neutralisiert würde.
Hier erscheint der Charakter des Handelnden, die Bereitschaft seine eigenen Interessen
durchzusetzen mit allen Mitteln als ein wesentlicher Punkt. Viele Völkerrechtler
verweisen in diesem Zusammenhang auf das Strafrecht.
Denn es gibt auch weiterhin Straftaten, trotzdem es Sanktionsnormen und eine höhere
Instanz - das Strafgericht - gibt.