Verfassung
der Vereinigten Staaten von Amerika
vom 17. September 1787
Präambel
Wir, daß Volk der Vereinigten Staaten von Amerika, von der Absicht
geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen,
die Ruhe im Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen,
das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns
selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen diese
Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika.
ARTIKEL I
Abschnitt 1. Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt
ruht im Kongress der Vereinigten Staaten, der aus einem Senat und einem
Repräsentantenhaus besteht.
Abschnitt 2. Das Repräsentantenhaus besteht aus Abgeordneten, die
alle zwei Jahre in den Einzelstaaten vom Volk gewählt werden. Die
Wähler in jedem Staate müssen den gleichen Bedingungen genügen,
die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten
Kammer der gesetzgebenden Körperschaft des Einzelstaates vorgeschrieben
sind.
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht
hat, sieben Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen und zur
Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in dem er gewählt
wird.
Die Abgeordnetenmandate und die direkten Steuern werden auf die einzelnen
Staaten, die dem Bund angeschlossen sind, im Verhältnis zu ihrer
Einwohnerzahl verteilt; diese wird ermittelt, indem zur Gesamtzahl der
freien Personen, einschließlich der in einem Dienstverhältnis
stehenden, jedoch ausschließlich der nicht besteuerten Indianer,
drei Fünftel der Gesamtzahl aller übrigen Personen hinzugefügt
werden.[1] Die Zählung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren nach
dem ersten Zusammentritt des Kongresses der Vereinigten Staaten und dann
jeweils alle zehn Jahre nach Maßgabe eines hierfür zu erlassenden
Gesetzes. Auf je dreißigtausend Einwohner darf nicht mehr als ein
Abgeordneter kommen, doch soll jeder Staat durch wenigstens einen Abgeordneten
vertreten sein; bis zur Durchführung dieser Zählung hat der
Staat New Hampshire das Recht, drei zu wählen, Massachusetts acht,
Rhode Island und Providence Plantations einen, Delaware einen, Maryland
sechs, Virginia zehn, North Carolina fünf, South Carolina fünf
und Georgia drei.[2]
Wenn in der Vertretung eines Staates Abgeordnetensitze frei werden, dann
schreibt dessen Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate
neu zu besetzen. Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte
einen Präsidenten (Speaker) und sonstige Parlamentsorgane. Es hat
das alleinige Recht, Amtsanklage zu erheben.
[ 1) Absatz 3 durch den XIV. und XVI. Zusatzartikel geändert.
2) Letzter Satz ist überholt.]
Abschnitt 3. Der Senat der Vereinigten Staaten besteht aus je zwei Senatoren
von jedem Einzelstaate, die von dessen gesetzgebender Körperschaft[3]
auf sechs Jahre gewählt werden. Jedem Senator steht eine Stimme zu.
Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll der
Senat so gleichmäßig wie möglich in drei Gruppen aufgeteilt
werden. Die Senatoren der ersten Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren
ihr Mandat niederzulegen; die der zweiten Gruppe nach Ablauf von vier
Jahren und die der dritten Gruppe nach Ablauf von sechs Jahren, so daß
jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist. Falls durch Rücktritt
oder aus einem anderen Grunde außerhalb der Tagungsperiode der gesetzgebenden
Körperschaft eines Einzelstaates Sitze frei werden, kann dessen Regierung
vorläufige Ernennungen vornehmen, bis die gesetzgebende Körperschaft
bei ihrem nächsten Zusammentritt die erledigten Mandate wieder besetzt.[4]
Niemand kann Senator werden, der nicht das Alter von 30 Jahren erreicht
hat, neun Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und zur
Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, für den er gewählt
wird.
Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist Präsident des
Senats. Er hat jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
Der Senat wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten
für den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist oder
das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten wahrnimmt.
Der Senat hat das alleinige Recht, über alle Amtsanklagen zu befinden.
Wenn er zu diesem Zwecke zusammentritt, stehen die Senatoren unter Eid
oder eidesstattlicher Verantwortlichkeit. Bei Verfahren gegen den Präsidenten
der Vereinigten Staaten führt der Oberste Bundesrichter den Vorsitz.
Niemand darf ohne Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
schuldig gesprochen werden. In Fällen der Amtsanklage lautet der
Spruch höchstens auf Entfernung aus dem Amte und Aberkennung der
Befähigung, ein Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder ein besoldetes
Amt im Dienste der Vereinigten Staaten zu bekleiden oder auszuüben.
Der für schuldig Befundene ist desungeachtet der Anklagerhebung,
dem Strafverfahren, der Verurteilung und Strafverbüßung nach
Maßgabe der Gesetze ausgesetzt und unterworfen.
[ 3) Durch den XVII. Zusatzartikel geändert.
4) Durch den XVII. Zusatzartikel geändert.]
Abschnitt 4. Zeit, Ort und Art der Durchführung der Senatoren- und
Abgeordnetenwahlen werden in jedem Staate durch dessen gesetzgebende Körperschaften
bestimmt. Jedoch kann der Kongreß jederzeit selbst durch Gesetz
solche Bestimmungen erlassen oder ändern; nur Orte der Durchführung
der Senatorenwahl sind davon ausgenommen.
Der Kongreß tritt wenigstens einmal in jedem Jahre zusammen, und
zwar am ersten Montag im Dezember,[5] falls er nicht durch Gesetz einen
anderen Tag bestimmt.
[ 5) Durch den XX. Zusatzartikel geändert. ]
Abschnitt 5. Jedem Haus obliegt selbst die Überprüfung der
Wahlen, der Abstimmungsergebnisse und der Wählbarkeitsvoraussetzungen
seiner eigenen Mitglieder. In jedem Haus ist die Anwesenheit der Mehrheit
der Mitglieder zu Beschlußfähigkeit erforderlich. Eine kleinere
Zahl Anwesender darf jedoch die Sitzung von einem Tag auf den anderen
vertagen und kann ermächtigt werden, das Erscheinen abwesender Mitglieder
in der von jedem Haus vorgeschriebenen Form und mit dementsprechender
Strafandrohung zu erzwingen.
Jedes Haus kann sich eine Geschäftsordnung geben, seine Mitglieder
wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und mit Zweidrittelmehrheit
ein Mitglied ausschließen. Jedes Haus führt ein fortlaufendes
Verhandlungsprotokoll, das von Zeit zu Zeit zu veröffentlichen ist,
ausgenommen solche Teile, die nach seinem Ermessen Geheimhaltung erfordern;
die Ja- und Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses zu jedweder Frage
sind auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden im Verhandlungsprotokoll
zu vermerken.
Keines der beiden Häuser darf sich während der Sitzungsperiode
des Kongresses ohne Zustimmung des anderen auf mehr als drei Tage vertagen,
noch an einem anderen als dem für beide Häuser bestimmten Sitzungsort
zusammentreten.
Abschnitt 6. Die Senatoren und Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit
eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der
Vereinigten Staaten ausbezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen,
außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftungen
geschützt, solange sie an einer Sitzung ihres jeweiligen Hauses teilnehmen
oder sich auf dem Weg dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied
darf wegen seiner Reden oder Äußerungen in einem der Häuser
andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Senator oder Abgeordneter darf während der Zeit, für die
er gewählt wurde, in irgendeine Beamtenstellung im Dienste der Vereinigten
Staaten berufen werden, die während dieser Zeit geschaffen oder mit
erhöhten Bezügen ausgestattet wurde; und niemand der ein Amt
im Dienste der Vereinigten Staaten bekleidet, darf während der Amtsdauer
Mitglied eines der beiden Häuser sein.
Abschnitt 7. Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln
gehen vom Repräsentantenhaus aus; der Senat kann jedoch wie bei anderen
Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge
einbringen.
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Repräsentantenhaus
und den Senat, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Präsidenten der
Vereinigten Staaten vorgelegt. Wenn er sie billigt, so soll er sie unterzeichnen,
anderenfalls jedoch mit seinen Einwendungen an jenes Haus zurückweisen,
von dem sie ausgegangen ist; dieses nimmt die Einwendungen ausführlich
zu Protokoll und tritt erneut in die Beratung ein. Wenn nach dieser erneuten
Lesung zwei Drittel des betreffenden Hauses für die Verabschiedung
der Vorlage stimmen, so wird sie zusammen mit den Einwendungen dem anderen
Hause zugesandt, um dort gleichfalls erneut beraten zu werden; wenn sie
die Zustimmung von zwei Dritteln auch dieses Hauses findet, wird sie Gesetz.
In allen solchen Fällen aber erfolgt die Abstimmung in beiden Häusern
nach Ja- und Nein-Stimmen, und die Namen derer, die für und gegen
die Gesetzesvorlage stimmen, werden im Protokoll des betreffenden Hauses
vermerkt. Falls eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb
von zehn Tagen (Sonntage nicht eingerechnet) nach Übermittlung zurückgegeben
wird, erlangt sie in gleicher Weise Gesetzeskraft, als ob er sie unterzeichnet
hätte, es sei denn, daß der Kongreß durch Vertagung die
Rückgabe verhindert hat; in diesem Fall erlangt sie keine Gesetzeskraft.
Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für die Übereinstimmung
von Senat und Repräsentantenhaus erforderlich ist (ausgenommen zur
Frage einer Vertagung), muß dem Präsident der Vereinigten Staaten
vorgelegt und, ehe sie wirksam wird, von ihm gebilligt werden; falls er
ihre Billigung ablehnt, muß sie vom Senat und Repräsentantenhaus
mit Zweidrittelmehrheit der für Gesetzesvorlagen vorgeschriebenen
Regeln und Fristen neuerlich verabschiedet werden.
Abschnitt 8. Der Kongreß hat das Recht:
Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen,
um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die
Landesverteidigung und das allgemeine Wohl der Vereinigten Staaten zu
sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte
Gebiet der Vereinigten Staaten einheitlich festzusetzen; auf Rechnung
der Vereinigten Staaten Kredit aufzunehmen:
den Handel mit fremden Ländern, zwischen den Einzelstaaten und mit
den Indianerstämmen zu regeln;
für das gesamte Gebiet der Vereinigten Staaten eine einheitliche
Einbürgerungsordnung und ein einheitliches Konkursrecht zu schaffen;
Münzen zu prägen, ihren Wert und den fremder Währungen
zu bestimmen und Maße und Gewichte zu normen;
Strafbestimmungen für die Fälschung von Staatsobligationen und
gültigen Zahlungsmitteln der Vereinigten Staaten zu erlassen;
Postämter und Poststraßen zu errichten;
den Fortschritt der Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, daß
für Autoren und Erfinder für beschränkte Zeit das ausschließliche
Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gefördert wird;
dem Obersten Bundesgericht nachgeordnete Gerichte zu bilden;
Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See sowie Verletzungen
des Völkerrechts begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
Krieg zu erklären, Kaperbriefe auszustellen und Vorschriften über
das Prisen- und Beuterecht zu Wasser und zu Lande zu erlassen;
Armeen aufzustellen und zu unterhalten;
die Bewilligung von Geldmitteln hierfür soll jedoch nicht für
länger als auf zwei Jahre erteilt werden;
eine Flotte zu bauen und zu unterhalten;
Reglements für Führung und Dienst der Land- und Seestreitkräfte
zu erlassen;
Vorkehrungen für das Aufgebot der Miliz zu treffen, um den Bundesgesetzen
Geltung zu verschaffen, Aufstände zu unterdrücken und Invasionen
abzuwehren;
Vorkehrungen zu treffen für Aufbau, Bewaffnung und Ausbildung der
Miliz und die Führung derjenigen ihrer Teile, die im Dienst der Vereinigten
Staaten Verwendung finden, wobei jedoch den Einzelstaaten die Ernennung
der Offiziere und die Aufsicht über die Ausbildung der Miliz nach
den Vorschriften des Kongresses vorbehalten bleiben;
die ausschließliche und uneingeschränkte Gesetzgebung für
jenes Gebiet (das nicht größer als zehn Quadratmeilen sein
soll) auszuüben, das durch Abtretung seitens einzelner Staaten und
Annahme seitens des Kongresses zum Sitz der Regierung der Vereinigten
Staaten ausersehen wird, und gleiche Hoheitsrechte in allen Gebieten auszuüben,
die zwecks Errichtung von Befestigungen, Magazinen, Arsenalen, Werften
und anderen notwendigen Bauwerken mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft
desjenigen Staates, in dem diese angelegt werden sollen, angekauft werden;
- und alle zu Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen
Rechte, die der Regierung der Vereinigten Staaten, einem ihrer Zweige
oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen
sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Abschnitt 9. Die Einwanderung oder Hereinholung solcher Personen, deren
Zulassung einer der derzeit bestehenden Staaten für angebracht hält,
darf vom Kongreß vor dem Jahre 1808 nicht verboten werden, doch
kann eine solche Hereinholung mit Steuer oder Zoll von nicht mehr als
zehn Dollar für jede Person belegt werden.[6]
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls
darf nicht suspendiert werden, es sei denn, daß die öffentliche
Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich
macht. Kein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne Gerichtsverfahren
zum Inhalt hat, oder Strafgesetz mit rückwirkender Kraft soll verabschiedet
werden. Kopfsteuern oder sonstige direkte Steuern dürfen nur nach
Maßgabe der Ergebnisse der Schätzung oder Volkszählung,
wie im Vorhergehenden angeordnet, auferlegt werden.[7]
Waren, die aus einem Einzelstaat ausgeführt werden, dürfen nicht
mit Steuern oder Zöllen belegt werden.
Eine Begünstigung der Häfen eines Einzelstaates gegenüber
denen eines anderen durch handels- oder abgabenrechtliche Vorschriften
darf nicht gewährt werden; und Schiffe mit Bestimmungs- oder Abgangshafen
in einem der Staaten dürfen nicht gezwungen werden, in einem anderen
anzulegen, zu klarieren oder Gebühren zu entrichten.
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen
werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen
Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß
Rechnung zu legen.
Adelstitel dürfen durch die Vereinigten Staaten nicht verliehen werden.
Niemand, der ein besoldetes Ehrenamt in ihrem Dienste bekleidet, darf
ohne Zustimmung des Kongresses ein Geschenk, Entgeld, Amt oder Titel irgendeiner
Art von einem König, Fürsten oder fremden Staate annehmen.
[ 6) Überholt.
7) Vgl. XVI. Zusatzartikel. ]
Abschnitt 10. Kein Einzelstaat darf einem Vertrag, Bündnis oder
einer Konföderation beitreten, Kaperbriefe ausstellen, Münzen
prägen, Banknoten ausgeben, etwas anderes als Gold- und Silbermünzen
zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären, ein Ausnahmegesetz, das
Verurteilungen ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein Strafgesetz
mit rückwirkender Kraft oder ein Gesetz, das Vertragsverpflichtungen
beeinträchtigt, verabschieden oder einen Adelstitel verleihen.
Kein Einzelstaat darf ohne Zustimmung des Kongresses Abgaben oder Zölle
auf Ein- oder Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der
Überwachungsgesetze unbedingt nötig ist; über den Reinertag,
der einem Staat aus Zöllen und Abgaben auf Ein- und Ausfuhr zufließt,
verfügt das Schatzamt der Vereinigten Staaten; alle derartigen Gesetze
unterliegen der Revisions- und Aufsichtsbefugnis des Kongresses.
Kein Staat darf ohne Zustimmung des Kongresses Tonnengelder erheben, in
Friedenszeiten Truppen oder Kriegsschiffe unterhalten, Vereinbarungen
oder Verträge mit einem der anderen Staaten oder einer fremden Macht
schließen oder sich in einen Krieg einlassen, es sei denn, er werde
tatsächlich angegriffen oder die Gefahr drohe so unmittelbar, daß
es keinen Aufschub duldet.
ARTIKEL II
Abschnitt 1. Die vollziehende Gewalt liegt beim Präsidenten der Vereinigten
Staaten von Amerika. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, und er wird
zugleich mit dem für dieselbe Amtsperiode zu wählenden Vizepräsidenten
auf folgende Weise gewählt:
Jeder Einzelstaat bestimmt in der von seiner gesetzgebenden Körperschaft
vorgeschriebenen Weise eine Anzahl von Wahlmännern, die der Gesamtzahl
der dem Staat im Kongreß zustehenden Senatoren und Abgeordneten
gleich ist; jedoch darf kein Senator oder Angeordneter oder eine Person,
die ein besoldetes oder Ehrenamt im Dienste der Vereinigten Staaten bekleidet,
zum Wahlmann bestellt werden. Die Wahlmänner treten in ihren Staaten
zusammen und stimmen durch Stimmzettel für zwei Personen, von denen
mindestens eine nicht Einwohner desselben Staates sein darf wie sie selbst.
Sie führen in einer Liste alle Personen auf, für die Stimmen
abgegeben worden sind, und die Anzahl der ihnen zugefallenen Stimmen;
diese Liste unterzeichnen und beglaubigen sie und übersenden sie
versiegelt an den Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten, zu Händen
des Senatspräsidenten. Der Präsident des Senats öffnet
vor Senat und Repräsentantenhaus alle diese beglaubigten Listen;
anschließend sind die Stimmen zu zählen. Derjenige, der die
größte Stimmenzahl auf sich vereinigt, soll Präsident
sein, wenn diese Zahl der Mehrheit der Gesamtzahl der bestellten Wahlmänner
entspricht; wenn aber mehrere eine derartige Mehrheit erreichen und die
gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, dann soll das Repräsentantenhaus
sogleich einen von ihnen durch Stimmzettel zum Präsidenten wählen;
und wenn niemand eine derartige Mehrheit erreicht hat, dann soll das genannte
Haus in gleicher Weise aus den fünf führenden Personen auf der
Liste den Präsidenten wählen. Bei dieser Präsidentenstichwahl
wird jedoch nach Staaten abgestimmt, wobei die Vertretung jedes Staates
eine Stimme hat; zur Beschlußfähigkeit ist für diesen
Zweck die Anwesenheit von je einem oder mehreren Abgeordneten von zwei
Dritteln der Staaten und zum Wahlentscheid eine Mehrheit aller Einzelstaaten
erforderlich. In jedem Fall soll nach der Wahl des Präsidenten derjenige,
der die größte Anzahl der Wahlmännerstimmen auf sich vereinigt,
Vizepräsident sein. Wenn aber zwei oder mehrere die gleiche Stimmzahl
aufweisen, soll der Senat unter ihnen durch Stimmzettel den Vizepräsidenten
auswählen.[8] Der Kongreß kann den Zeitpunkt für die Wahl
der Wahlmänner und den Tag ihrer Stimmenabgabe festsetzen; dieser
Tag soll im ganzen Bereich der Vereinigten Staaten derselbe sein.
In das Amt des Präsidenten können nur in den Vereinigten Staaten
geborene Bürger oder Personen, die zur Zeit der Annahme der Verfassung
Bürger der Vereinigten Staaten waren, gewählt werden, es kann
niemand in dieses Amt gewählt werden, der nicht das Alter von 35
Jahren erreicht hat und seinen Wohnsitz seit 14 Jahren auf dem Gebiete
der Vereinigten Staaten gehabt hat.
Im Falle der Amtenthebung des Präsidenten oder seines Todes, Rücktritts
oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten
seines Amtes geht es auf den Vizepräsidenten über. Der Kongreß
kann durch Gesetz für den Fall der Amtsenthebung, des Todes, des
Rücktritts oder der Amtsunfähigkeit sowohl des Präsidenten
als auch des Vizepräsidenten Vorsorge treffen und bestimmen, welcher
Beamte dann die Geschäfte des Präsidenten wahrnehmen soll, und
dieser Beamte versieht dann die Geschäfte solange, bis die Amtsunfähigkeit
behoben oder ein neuer Präsident gewählt worden ist.[9]
Der Präsident erhält zu festgesetzten Zeiten für seine
Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für
die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden, und er
darf während dieses Zeitraums auch keine sonstigen Einkünfte
von den Vereinigten Staaten oder einem der Einzelstaaten beziehen:
Ehe er sein Amt antritt, soll er diesen Eid oder dieses Gelöbnis
leisten:
»Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt
des Präsidenten der Vereinigten Staaten getreulich verwalten und
die Verfassung der Vereinigten Staaten nach besten Kräften erhalten,
schützen und verteidigen will.«
[ 8) Durch den XII. Zusatzartikel ersetzt.
9) Vgl. XX. Zusatzartikel. ]
Abschnitt 2. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee und der
Flotte der Vereinigten Staaten und der Miliz der Einzelstaaten, wenn diese
zur aktiven Dienstleistung für die Vereinigten Staaten aufgerufen
wird; er kann von den Leitern der einzelnen Abteilungen der Bundesregierung
die schriftliche Stellungnahme zu Angelegenheiten aus dem Dienstbereich
der betreffenden Behörde verlangen, und er hat, außer in Amtsanklagefällen,
das Recht, Strafaufschub und Begnadigung für Straftaten gegen die
Vereinigten Staaten zu gewähren.
Er hat das Recht auf Anraten und mit Zustimmung des Senats Verträge
zu schließen, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der anwesenden
Senatoren zustimmen. Er nominiert auf Anraten und mit Zustimmung des Senats
Botschafter, Gesandte und Konsuln, die Richter des Obersten Bundesgerichts
und alle sonstigen Beamten der Vereinigten Staaten, deren Bestallung hierin
nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch Gesetz geschaffen
werden; doch kann der Kongreß nach seinem Ermessen die Ernennung
von unteren Beamten durch Gesetz dem Präsidenten allein, den Gerichtshöfen
oder den Leitern der Bundesbehörden übertragen. Der Präsident
hat die Befugnis, alle während der Senatsferien frei werdenden Beamtenstellen
im Wege des Amtsauftrages zu besetzen, der mit dem Ende der nächsten
Sitzungsperiode erlischt.
Abschnitt 3. Er hat von Zeit zu Zeit dem Kongreß über die Lage der Union Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich erachtet. Er kann bei außerordentlichen Ablässen beide oder eines der Häuser einberufen, und er kann sie, falls sie sich über die Zeit der Vertagung nicht einigen können, bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt vertagen. Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, daß alle Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Vereinigten Staaten die Ernennungsurkunde.
Abschnitt 4. Der Präsident, der Vizepräsident und alle Zivilbeamten der Vereinigten Staaten werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Anklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.
ARTIKEL III
Abschnitt 1. Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten liegt bei
einem Obersten Bundesgericht und bei solchen unteren Gerichten, deren
Einrichtung der Kongreß von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter
sowohl des Obersten Bundesgerichts als auch der unteren Gerichte sollen
im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu
bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten,
die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.
Abschnitt 2. Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle
nach dem Gesetzes- und Billigkeitsrecht, die sich aus der Verfassung,
den Gesetzen der Vereinigten Staaten und den Verträgen ergeben, die
in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden;
- auf alle Fälle, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen;
- auf alle Fälle der Admiralitäts- und Seegerichtsbarkeit;
- auf Streitigkeiten, in denen die Vereinigten Staaten Streitpartei
sind; - auf Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Einzelstaaten;
- zwischen einem Einzelstaat und den Bürgern des anderen Einzelstaates;[10]
- zwischen Bürgern verschiedener Einzelstaaten; - zwischen
Bürgern desselben Einzelstaates, die auf Grund von Zuweisungen seitens
verschiedener Einzelstaaten Ansprüche auf Land erheben; - und
zwischen einem Einzelstaat oder dessen Bürgern und fremden Staaten;
Bürgern oder Untertanen.
In allen Fällen, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen,
und in solchen, in denen ein Einzelstaat Partei ist, übt das Oberste
Bundesgericht ursprüngliche Gerichtsbarkeit aus. In allen anderen
zuvor erwähnten Fällen ist das Oberste Bundesgericht Appellationsinstanz
sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch Tatsachenbeurteilung gemäß
den vom Kongreß festzulegenden Ausnahme- und Verfahrensbestimmungen.
Alle Strafverfahren mit Ausnahme von Fällen der Amtsanklage sind
von einem Geschworenengericht durchzuführen, und die Verhandlung
findet in dem Einzelstaat statt, in dem die fragliche Straftat begangen
worden ist. Wenn eine Straftat aber nicht im Gebiet eines Einzelstaates
begangen worden ist, so findet die Verhandlung an dem Ort oder den Orten
statt, die der Kongreß durch Gesetz bestimmt.
[ 10) Durch den XVI. Zusatzartikel erweitert. ]
Abschnitt 3. Als Verrat gegen die Vereinigten Staaten gilt nur die Kriegsführung
gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung
und Begünstigung. Niemand darf wegen Verrats schuldig befunden werden,
es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige
Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher
Gerichtsitzung.
Der Kongreß hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen.
Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit
des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.
ARTIKEL IV
Abschnitt 1. Gesetze, Urkunden und richterliche Entscheidungen jedes Einzelstaates
genießen in jedem anderen Staat volle Würdigung und Anerkennung.
Der Kongreß kann durch allgemeine Gesetzgebung bestimmen, in welcher
Form der Nachweis derartiger Gesetze, Urkunden und richterlicher Entscheidungen
zu führen ist und welche Geltung ihnen zukommt.
Abschnitt 2. Die Bürger eines jeden Einzelstaates genießen
alle Vorrechte und Freiheiten der Bürger anderer Einzelstaaten.[11]
Wer in irgendeinem Einzelstaat des Verrats oder eines Verbrechens oder
Vergehens angeklagt wird, sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht
und in einem anderen Staat aufgegriffen wird, muß auf Verlangen
der Regierung des Staates, aus dem er entflohen ist, ausgeliefert und
nach dem Staat geschafft geschafft werden, unter dessen Gerichtsbarkeit
dieses Verbrechen fällt.
Niemand, der in einem Einzelstaat nach dessen Gesetzen zu Dienst und Arbeit
verpflichtet ist und in einen anderen Staat entflieht, darf auf Grund
dort geltender Gesetze oder Bestimmungen von dieser Dienst- oder Arbeitspflicht
befreit werden. Er ist vielmehr auf Verlangen desjenigen, dem er zu Dienst
oder Arbeit verpflichtet ist, auszuliefern.[12]
[ 11) Durch den XIV. Zusatzartikel erweitert.
12) Durch den XIII. Zusatzartikel überholt. ]
Abschnitt 3. Neue Staaten können vom Kongreß in diesen Bund
aufgenommen werden. Jedoch darf kein neuer Staat innerhalb der Hoheitsrechte
eines anderen Staates gebildet oder errichtet werden. Auch darf kein neuer
Staat durch die Vereinigung von zwei oder mehr Einzelstaaten oder Teilen
von Einzelstaaten ohne Zustimmung sowohl der gesetzgebenden Körperschaften
der betreffenden Einzelstaaten als auch des Kongresses gebildet werden.
Der Kongreß hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges
Eigentum der Vereinigten Staaten zu verfügen und alle erforderlichen
Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen; und keine Bestimmung
dieser Verfassung soll so ausgelegt werden, daß durch sie Ansprüche
der Vereinigten Staaten oder irgendeines Einzelstaates präjudiziert
würden.
Abschnitt 4. Die Vereinigten Staaten gewährleisten jedem Staat dieses Bundes eine republikanische Regierungsform; sie schützen jeden von ihnen gegen feindliche Einfälle und auf Antrag seiner gesetzgebenden Körperschaft oder Regierung (wenn die gesetzgebende Körperschaft nicht einberufen werden kann) auch gegen innere Gewaltakte.
ARTIKEL V
Der Kongreß schlägt, wenn beide Häuser es mit Zweidrittelmehrheit
für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor oder beruft
auf Ansuchen der gesetzgebenden Körperschaften von zwei Dritteln
der Einzelstaaten einen Konvent zur Ausarbeitung von Abänderungsvorschlägen
ein, die in beiden Fällen nach Sinn und Absicht als Teile dieser
Verfassung Rechtskraft erlangen, wenn sie in drei Vierteln der Einzelstaaten
von den gesetzgebenden Körperschaften oder den Konventen ratifiziert
werden, je nachdem, welche Form der Ratifikation vom Kongreß vorgeschlagen
wird. Jedoch darf keine Abänderung vor dem Jahre 1808 in irgendeiner
Weise den 1. und 4. Absatz des 9. Abschnitts des I. Artikels berühren;[13]
und keinem Staat darf ohne Zustimmung das gleiche Stimmrecht im Senat
entzogen werden.
[ 13) Überholt. ]
ARTIKEL VI
Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen
Verpflichtungen sind für die Vereinigten Staaten und diese Verfassung
ebenso rechtsverbindlich wie unter den Konföderationsartikeln.[14]
Diese Verfassung, die in ihrem Verfolg zu erlassenden Gesetze der Vereinigten
Staaten sowie alle im Namen der Vereinigten Staaten abgeschlossenen oder
künftig abzuschließenden Verträge sind das oberste Gesetz
des Landes; und die Richter in jedem Einzelstaat sind ungeachtet entgegenstehender
Bestimmungen in der Verfassung oder den Gesetzen eines Einzelstaates daran
gebunden.
Die vorerwähnten Senatoren und Angeordneten, die Mitglieder der gesetzgebenden
Körperschaften der Einzelstaaten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten
sowohl der Vereinigten Staaten als auch der Einzelstaaten haben sich durch
Eid oder Gelöbnis zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten.
Doch darf niemandem ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für
den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung
im Dienst der Vereinigten Staaten gemacht werden.
[ 14) Durch den XVI. Zusatzartikel erweitert. ]
ARTIKEL VII
Die Ratifikation durch neune Staatskonvente ist ausreichend, diese Verfassung
für die ratifizierenden Staaten in Kraft zu setzen.
Gegeben im Konvent einmütiger Zustimmung der anwesenden Staaten am
17. Tage des Monats September im Jahre des Herrn 1787 und im 12. Jahre
der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika; zu Urkund
dessen wir hier unsere Namen unterzeichnen.
Go. Washington
Präsident und Abgeordneter von Virginia
NEW HAMPSHIRE:
John Langdon, Nicholas Gilman
MASSACHUSETTS:
Nathaniel Gorham, Rufus King
CONNECTICUT:
Wm. Saml. Johnson, Roger Sherman
NEW YORK:
Alexander Hamilton
NEW JERSEY:
Wil. Livingston, David Brearley, Wm. Paterson, Jona. Dayton
PENNSYLVANIA:
B. Franklin, Thomas Mifflin, Robt. Morris, Geo. Clymer,
Thos Fritz Simons, Jared Ingersoll, James Wilson, Gouv. Morris
DELAWARE:
Geo. Read, Gunning Bedford jun., John Dickinson,
Richard Bassett, Jaco. Broom
MARYLAND:
James McHenry, Dan of St. Thos. Jenifer, Denl. Carroll
VIRGINIA:
John Blair, James Madison jr.
NORTH CAROLINA:
Wm. Blount, Richd. Dobbs Spaight, Hu. Williamson
SOUTH CAROLINA:
J. Ruthledge, Charles Cotesworth Pinckney, Charles Pinckney,
Pierce Butler
GEORGIA:
William Few, Abr. Baldwin